Wichtige Änderungen für Menschen mit Aufenthaltsgestattung oder Ermessensduldung
Für Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung und in der Ermessensduldung, die bisher keinen Zugang zu Integrationskursen und BAMF-Sprachkursen hatten, besteht vorübergehend ein erleichterter Zugang. Auch andere Förderungen sind vorübergehend möglich, die vorher meist nur für Menschen mit guter Bleibeperspektive offen standen.
Diese Änderungen gelten leider nur vorübergehend und der Kreis der Menschen mit guten Bleibeperspektive wird sich sogar zukünftig noch weiter einschränken. Deshalb ist es wichtig, diese Informationen möglichst schnell an Interessent*innen in der Zielgruppe heran zu tragen.
Wen betrifft es? Wer kann gefördert werden?
– Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung (also bei laufendem Asylverfahren)
– Geflüchtete in der Ermessensduldung
Voraussetzungen für die Integrationskurse und BAMF-Sprachkurse
– Einreise vor dem 1. August 2019
– Mindestens 3 Monate in Deutschland (6 Monate Aufenthalt für die Förderung bei Berufssprachkursen)
– In den meisten Fällen ist eine Meldung als arbeitslos, arbeitssuchend, ausbildungssuchend, … (Details siehe hier) zwingend notwendig.
Wenn ihr also solche Menschen kennt, informiert sie bitte über die neuen und vorübergehenden Möglichkeiten und notwendigen Schritte. Bei Unklarheiten geht als Betroffene selbst oder schickt als Unterstützer*innen bitte die Betroffenen zu den jeweiligen Flüchtlingssozialarbeitern oder Fachberatungen von Sächsischer Flüchtlingsrat e.V., Ausländerrat Dresden, …
Hier nochmal die tabellarische Übersicht der momentanen Regelungen: